Muss ich Tagfahrlicht nachrüsten?

Diskutiere Muss ich Tagfahrlicht nachrüsten? im VW Sharan Forum Forum im Bereich VW Forum; Ich bin momentan etwas verwirrt, muss ich an meinem Sharan denn nun das Tagfahrlicht nachrüsten oder muss ich mit Abblendlicht fahren seit dem 7...
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Flunder

Gast
Ich bin momentan etwas verwirrt, muss ich an meinem Sharan denn nun das Tagfahrlicht nachrüsten oder muss ich mit Abblendlicht fahren seit dem 7. Februar? Sorry für die blöde Frage aber ich blick da einfach nicht durch.
 
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ZP402

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Man kann nachrüsten muss es aber nicht geht auch mit Abblendlicht
 
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ZP402

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Hier der Bericht aus dem Yahoo Portal:
Tagfahrlicht

Ab dem 7.02.2011 ist das Tagfahrlicht Pflicht, wer keins hat oder nicht umrüsten will muss mit Abblendlicht fahren

München, 2. Februar 2011 - Ab 7. Februar sind Tagfahrleuchten Pflicht. Muss man sein altes Fahrzeug nun umrüsten? Für wen gilt die Pflicht eigentlich? Und was muss man beim nachträglichen Einbau beachten? Der TÜV Süd gibt Antworten auf diese Fragen.

Neue Baureihen müssen Tagfahrlichter haben
Besitzer eines älteren oder aktuellen Modells können aufatmen. Wie der TÜV Süd erklärt, gilt der Stichtag nur für die Zulassung neuer Fahrzeugtypen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, bereits zugelassene Wagen nachzurüsten. Auch nach dem 7. Februar gekaufte Neufahrzeuge müssen nicht mit den Tagfahrleuchten ausgestattet sein - es sei denn, es handelt sich um neue Modelle, die erst ab diesem Zeitpunkt zu den Händlern in den Verkauf gehen. Kauft man also nach dem 7. Februar beispielsweise einen aktuellen Golf VI, muss dieser noch keine Tagfahrleuchten haben. Beim Nachfolger Golf VII werden sie jedoch Pflicht sein. Ab 7. August 2012 greift dieselbe Regelung dann auch für Lkw.

Sehen und gesehen werden
Der Grund für die Einführung des Tagfahrlichts ist denkbar einfach: Er lautet "sehen und gesehen werden". Das Fahrzeug wird besser erkannt, insbesondere bei wechselnden Lichtverhältnissen. Die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer kann besser eingeschätzt werden. Der TÜV sieht darin wichtige Voraussetzungen für sicheres Agieren und schnelle Reaktionen am Steuer und begrüßt die neue Regelung. "Die Tagfahrleuchten sind ein einfacher und relativ kostengünstiger Ansatz für besseres Erkennen und sorgen für mehr Sicherheit", so Frank Benz, Experte von TÜV Süd Auto Service.

Tagfahrlichter nachrüsten sinnvoll
Auch wenn alte Fahrzeuge und Baureihen nicht umgerüstet werden müssen, erachtet der Technische Überwachungsverein es als sinnvoll. Doch aufgepasst: Fehlen die erforderlichen Prüfzeichen, kann die Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeugs erlöschen. Nachrüstpakete müssen das ECE-Kennzeichen tragen: ein "E" plus der entsprechenden Genehmigungsnummer in einem kreisrunden Symbol sowie der Kennung "RL". "Ist der Bausatz nicht zugelassen, ist die Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeugs erloschen", so Frank Benz. Ebenfalls sei es nicht erlaubt, zugelassene Scheinwerfer zu öffnen und mit weiteren Leuchten auszurüsten. Benz empfiehlt Tagfahrleuchten-Bausätze namhafter Hersteller, die als Erstausrüster bei der Fahrzeugherstellung häufig auch über die meiste Expertise verfügen.

Achtung beim Einbau
Der TÜV warnt vor einem nicht fachgerechten Einbau von Zubehör-Leuchten, da es einen Kurzschluss im Bordnetz geben könne: "Wer nachrüsten möchte, sollte bei der Auswahl der Teile große Sorgfalt walten lassen - und den Einbau an sich am besten einer Fachwerkstatt übergeben", empfiehlt Frank Benz. Grundsätzlich gelte: Die Nachrüstung muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Vorgeschrieben sei allerdings die Funktionsweise: Startet man das Auto, muss sich das Tagfahrlicht einschalten. Macht man das Abblendlicht an, müssen das Tagfahrleuchten automatisch ausgehen.

Verbraucht das Auto mit den Leuchten mehr?
Bekannt ist: Durch eingeschaltetes Licht erhöht sich der Spritverbrauch. Der TÜV gibt für Standardbeleuchtung einen zusätzlichen Konsum von 0,1 bis 0,2 Liter je 100 Kilometer an, der von Tagfahrleuchten betrage aufgrund des geringen Strombedarfs nur 20 bis 30 Prozent von dem des Abblendlichts. Kommt LED-Technik zum Einsatz, seien es sogar nur 10 Prozent. Zudem seien LEDs langlebiger.
 
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Cornwell

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Da muss ich aber nun mal was dazu sagen.

Das Yahoo Portal hat nicht unbedingt Recht.

Es gibt keine Vorschrift die eine Lichtpflicht am Tag vorschreibt. Lediglich müssen Modelle, die ab Stichtag 7. Februar 2011 zu den Händlern kommen über dieses Tagfahrlicht verfügen.

Du kannst auch weiterhin ohne Abblendlicht am Tag fahren.

Gruß
Cornwell
 
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ZP402

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Da muss ich aber nun mal was dazu sagen.

Das Yahoo Portal hat nicht unbedingt Recht.

Es gibt keine Vorschrift die eine Lichtpflicht am Tag vorschreibt. Lediglich müssen Modelle, die ab Stichtag 7. Februar 2011 zu den Händlern kommen über dieses Tagfahrlicht verfügen.






Du kannst auch weiterhin ohne Abblendlicht am Tag fahren.

Gruß
Cornwell
Ich denke doch das wie oben steht was dran ist hab es hier nochmal reinkopiert; Ab dem 7.02.2011 ist das Tagfahrlicht Pflicht, wer keins hat oder nicht umrüsten will muss mit Abblendlicht fahren

München, 2. Februar 2011 - Ab 7. Februar sind Tagfahrleuchten Pflicht. Muss man sein altes Fahrzeug nun umrüsten? Für wen gilt die Pflicht eigentlich? Und was muss man beim nachträglichen Einbau beachten? Der TÜV Süd gibt Antworten auf diese Fragen.
 
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Cornwell

Gast
Du hast die Antwort doch im Prinzip schon selbst geschrieben. Tagfahrlicht ist Pflicht, nicht Abblendlicht ist Pflicht. Und das gilt eben für die, die es sich haben nachrüsten lassen oder aber für Modelle die ab dem Stichtag 7. Februar zu den Händlern gekommen sind.
 
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ZP402

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Ab dem 7.02.2011 ist das Tagfahrlicht Pflicht, wer keins hat oder nicht umrüsten will muss mit Abblendlicht fahren;;


Steht in der ersten zeile, für alle die nicht lesen nochmal:

Ab dem 7.02.2011 ist das Tagfahrlicht Pflicht, wer keins hat oder nicht umrüsten will muss mit Abblendlicht fahren

München, 2. Februar 2011 - Ab 7. Februar sind Tagfahrleuchten Pflicht. Muss man sein altes Fahrzeug nun umrüsten? Für wen gilt die Pflicht eigentlich? Und was muss man beim nachträglichen Einbau beachten? Der TÜV Süd gibt Antworten auf diese Fragen.

Neue Baureihen müssen Tagfahrlichter haben
Besitzer eines älteren oder aktuellen Modells können aufatmen. Wie der TÜV Süd erklärt, gilt der Stichtag nur für die Zulassung neuer Fahrzeugtypen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, bereits zugelassene Wagen nachzurüsten. Auch nach dem 7. Februar gekaufte Neufahrzeuge müssen nicht mit den Tagfahrleuchten ausgestattet sein - es sei denn, es handelt sich um neue Modelle, die erst ab diesem Zeitpunkt zu den Händlern in den Verkauf gehen. Kauft man also nach dem 7. Februar beispielsweise einen aktuellen Golf VI, muss dieser noch keine Tagfahrleuchten haben. Beim Nachfolger Golf VII werden sie jedoch Pflicht sein. Ab 7. August 2012 greift dieselbe Regelung dann auch für Lkw.

Sehen und gesehen werden
Der Grund für die Einführung des Tagfahrlichts ist denkbar einfach: Er lautet "sehen und gesehen werden". Das Fahrzeug wird besser erkannt, insbesondere bei wechselnden Lichtverhältnissen. Die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer kann besser eingeschätzt werden. Der TÜV sieht darin wichtige Voraussetzungen für sicheres Agieren und schnelle Reaktionen am Steuer und begrüßt die neue Regelung. "Die Tagfahrleuchten sind ein einfacher und relativ kostengünstiger Ansatz für besseres Erkennen und sorgen für mehr Sicherheit", so Frank Benz, Experte von TÜV Süd Auto Service.

Tagfahrlichter nachrüsten sinnvoll
Auch wenn alte Fahrzeuge und Baureihen nicht umgerüstet werden müssen, erachtet der Technische Überwachungsverein es als sinnvoll. Doch aufgepasst: Fehlen die erforderlichen Prüfzeichen, kann die Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeugs erlöschen. Nachrüstpakete müssen das ECE-Kennzeichen tragen: ein "E" plus der entsprechenden Genehmigungsnummer in einem kreisrunden Symbol sowie der Kennung "RL". "Ist der Bausatz nicht zugelassen, ist die Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeugs erloschen", so Frank Benz. Ebenfalls sei es nicht erlaubt, zugelassene Scheinwerfer zu öffnen und mit weiteren Leuchten auszurüsten. Benz empfiehlt Tagfahrleuchten-Bausätze namhafter Hersteller, die als Erstausrüster bei der Fahrzeugherstellung häufig auch über die meiste Expertise verfügen.

Achtung beim Einbau
Der TÜV warnt vor einem nicht fachgerechten Einbau von Zubehör-Leuchten, da es einen Kurzschluss im Bordnetz geben könne: "Wer nachrüsten möchte, sollte bei der Auswahl der Teile große Sorgfalt walten lassen - und den Einbau an sich am besten einer Fachwerkstatt übergeben", empfiehlt Frank Benz. Grundsätzlich gelte: Die Nachrüstung muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Vorgeschrieben sei allerdings die Funktionsweise: Startet man das Auto, muss sich das Tagfahrlicht einschalten. Macht man das Abblendlicht an, müssen das Tagfahrleuchten automatisch ausgehen.

Verbraucht das Auto mit den Leuchten mehr?
Bekannt ist: Durch eingeschaltetes Licht erhöht sich der Spritverbrauch. Der TÜV gibt für Standardbeleuchtung einen zusätzlichen Konsum von 0,1 bis 0,2 Liter je 100 Kilometer an, der von Tagfahrleuchten betrage aufgrund des geringen Strombedarfs nur 20 bis 30 Prozent von dem des Abblendlichts. Kommt LED-Technik zum Einsatz, seien es sogar nur 10 Prozent. Zudem seien LEDs langlebiger.
 
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Cornwell

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Bist Du so begriffsresistent oder tust Du nur so, in Deutschland herrscht KEINE Lichtpflicht. Es besteht eine Tagfahrlicht-Pflicht und das müssen Tagfahrleuchten sein. Ist das denn so schwer?
 
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ZP402

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Wird nicht umsonst dabei stehen, du kannst nur nicht zugeben das du die erste Zeile nicht mitgelesen hast, und vor allem hängt genau der gleiche ausdruck beim Tüv an der Infowand.
Laut EUverordnung ist es seit 7.02.2011 Pflicht haben diesbezüglich sogar schon mit der Polizei gesprochen die wussten es anfangs auch nicht und haben sich darüber informiert und auch bestätigt, willst die etwa auch als begriffsresisdent hinstellen?


Wüsste es auch nicht wenn nicht ein Langjähriger Kunde mit dieser info und der bitte sein Auto so umzustellen das er das Licht mit dem Startvorgang anmacht zu uns gekommen wäre, da haben wir natürlich vorher auch nachgefragt und haben 2 Tage auf eine Bestätigung gewartet, würde es sonst ja ned hier reinschreiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Cornwell

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Was bitte interessiert mich das Yahoo Portal? Fakt ist, es gibt in Deutschland keine Lichtpflicht und daher ist es lediglich eine Empfehlung das man auch tagsüber mit Abblendlich fahren kann.

Bei schlechten Sichtverhältnissen ist es natürlich nach wie vor Pflicht auch tagsüber das Abblendlicht einzuschalten, eine generelle Lichtpflicht am Tag gibt es aber in Deutschland nicht.
 
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ZP402

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Wenn du meinst kann mir egal sein wenn du mehr weist als die Polizei ist ja dein Strafzettel, wie schon geschrieben hab mich da bei denen Informiert.
 
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Cornwell

Gast
Dir ist schon bewusst, daß auch Polizisten nur Menschen sind und auch mal Fehler machen können.

Es gibt momentan keine Lichtpflicht in Deutschland. Falls es anders sein sollte, zeig mir bitte die entsprechende Passage in der StVO. Dort wird so etwas geregelt.
 
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ZP402

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

  1. Parkleuchten,
  2. Fahrtrichtungsanzeiger,
  3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
  4. Arbeitsscheinwerfer an
    1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
    2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
  5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

  1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen aufderStraße (Straßenroller),
  3. Anhägern zur Beförderung von Booten,
  4. Turmdrehkränen,
  5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
  6. Abschleppachsen,
  7. abgeschleppten Fahrzeugen,
  8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
  9. fahrbaren Baubuden,
  10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
  12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

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ZP402

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Hab mir erlaubt die Pi zu fragen woher diese die Bestätigung bezüglich der Lichtpflicht hat, und die haben mir gesagt vom Ministerium für Verkehrswesen, die umsetzung in die STVO soll noch diesen Monat erfolgen da es um eine EU Richtlinie geht greift diese Vor Änderung des Busgeldkataloges liegt im ermessen der Bundesländer ob sofort Pflicht oder nicht, aber insoweit ist es schon Pflicht.
Wissen die es auch nicht ?
 
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ZP402

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Noch unterschiedliche Regelungen in Europa
Unabhängig von der verbindlichen Regelung für Tagfahrleuchten ab 2011 gilt bereits jetzt eine Ganztages-Lichtpflicht in vielen europäischen Ländern. Während einige Länder wie Frankreich und die Schweiz lediglich eine Empfehlung zum „Licht anschalten bei Tag“ aussprechen, kann ein Verstoß gegen die Lichtpflicht in anderen Ländern empfindliche Bußgeldzahlungen nach sich ziehen. Wenn das Fahrzeug noch kein Tagfahrlicht besitzt, muss in diesen Ländern mit dem normalen Abblendlicht gefahren werden.
 
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Telemeter

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Wissen die es auch nicht ?
Scheinbar wissen die es auch nicht. Pflicht ist es, wie oben schon gesagt, dass alle nach dem 07.02.2011 ausgelieferten Autos mit Tagfahrlicht ausgestattet sein müsse.
Das heißt für alle Autos die vorher zugelassen wurden besteht keine Pflicht zum nachrüsten und eine Lichtpflicht in dem Sinn auch nicht!
 
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Cornwell

Gast
Das bestätigt doch meine Aussage.

Solange diese Änderung der Verordnung nicht schriftlich vorliegt ist es auch keine Pflicht am Tag mit Abblendlicht zu fahren.

Und um den Threadersteller jetzt noch seine Frage zu beantworten:

Du musst an Deinem Sharan kein Tagfahrlicht nachrüsten aber Du kannst es machen wenn Du das möchtest. Möchtest Du es nicht musst Du am Tag, wenn es die Witterungsverhältnisse nicht erfordern, auch nicht mit Abblendlicht fahren.
 
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Cornwell

Gast
Super, jetzt spamst Du hier auch noch mit der StVZO rum. Nimm doch wenigstens das Wichtigste da raus und poste es statt so einem ellenlangen Text.... oh man.
 
Wubbu

Wubbu

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Jetzt beruhigt euch bitte auch mal wieder, vor allem der Gast. Wenn hier jemand zur Ordnung aufruft, dann sind es die Forenmitarbeiter und keine Gäste.

@ZP402
Es ist in der Tat nicht nötig die (überspitzt ausgedrückt) komplette Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu posten. Wenn man dort nur das wichtigste rausnimmt reicht das schon aus.

Und nun bite in einem gemäßigten Ton weiterdiskutieren, das gilt vor allem für den Gast.
 
Thema:

Muss ich Tagfahrlicht nachrüsten?

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